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Zugleich: Rezensionen des Urteils des OLG Schleswig vom 12.06.2015, Aktenzeichen 17 U 103/14 Leitsatz: Wer als selbständiger Bereiter „Problempferde“ bereitet und hierbei einen Unfall erleidet, kann den Pferdehalter grundsätzlich auch dann aus Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen, wenn bei besonders problematischem Verhalten des Pferdes der Tierhalter ihm konkret das weitere Bereiten anheimgestellt hat. Denn allein hierdurch wird der Bereiter nicht aus dem Vertragsverhältnis zum Pferdehalter entlassen und handelt daher auch nicht „auf eigene Gefahr“. (…) Diesem
Zugleich Rezension der Urteile BGH, NJW 2014,2434; OLG Hamm, NJW 2015,6 und OLG Celle, NJW 2012,10 Hintergrund der oben genannten Urteile war folgender: ein jeweils selbstständiger Berufsträger aus einem sich beruflich mit Tieren befassenden Berufszweig ist in Ausübung seiner Tätigkeit durch das Tier verletzt worden. In einem Fall handelte es sich um die Verletzung eines Schmid beim beschlagen eines Pferdes, in einem Fall wurde ein Tierarzt durch den Hund gebissen und im letzten Fall wurde
Zugleich: Rezension des Beschlusses vom OLG Dresden vom 10.09.2015, Aktenzeichen: OLG 26 Ss 505/15 (Z) Amtlicher Leitsatz: Das Verbot des Reitens außerhalb hierfür ausgewiesener Waldwege erfasst nach dem sächsischen Waldgesetz nicht das Führen von Pferden am Zügel. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Reitgruppe war auf einem Ausritt unterwegs und begab sich im Rahmen dieses Ausritts zu einer vereinbarten Rast auf eine Wiese, wo ein Imbiss eingenommen werden sollte. Zu diesem Zweck verließ die
Es gibt viele Gründe, warum Patienten nicht mehr Autofahren oder in einer anderen Form am Straßenverkehr teilnehmen dürften. Ursachen hierfür sind regelmäßig Krankheiten oder vorübergehende Zustände, wie z.B. bei der Einnahme von Alkohol, Drogen und bestimmten Medikamenten. Was kann ein Arzt tun, dem bekannt ist, dass ein Patient, der unter einer solchen Einschränkung leidet, dennoch Auto fährt bzw. am Straßenverkehr teilnimmt? Darf er diesen Patienten bei der Polizei oder der Straßenverkehrsbehörde anzeigen? Verstößt er damit
Rezension des Urteils des OLG Hamm vom 06. März 2015, Az.: 26 U 95/14   Leitsatz: Bei besonders risikoreichen Behandlung eines Tieres und finanziellen Interessen des Eigentümers muss der Tierarzt den Eigentümer über Risiken einer tierärztlichen Behandlung und über eventuelle Behandlungsalternativen aufklären.   zum Sachverhalt Die Kläger erwarben im Jahr 2006 für ca. 300.000 € ein 1999 geborenes Dressurpferd. Dies fiel im Mai 2008 bei einem ausländischen Turnier durch fehlende Elastizität und fehlenden Schwung auf.
Wahrscheinlich hat jeder Verkehrsteilnehmer dies schon einmal erlebt. Auf der Autobahn fährt eine Kolonne von zig Bundeswehrfahrzeugen, die teilweise so eng aufeinander fahren, dass ein Einscheren nach dem Überholen kaum möglich ist. Also bleibt man hinter dieser Kolonne und hofft, irgendwann daran vorbeifahren zu können. Was sich viele Reiter nicht bewusst machen: Manchmal verursachen sie im Straßenverkehr eine ähnliche Situation und ähnlichen Unmut. Stellen wir uns dazu folgendes vor: Aus den 20 Bundeswehrfahrzeugen werden 20
Mit dem Satz „Ein Pferd ist doch auch eine Sache!“ macht man sich als Jurist in der Reiterwelt oft unbeliebt. Es trifft einen der eine oder andere scheele Blick, hinter vorgehaltener Hand wird nicht selten das Wort „herzlos“ getuschelt. Das Grundgesetz gibt den Kritikern auf den ersten Blick Recht: In Art. 20a GG heißt es nunmehr, nach Änderung aus dem Jahre 2002: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen
Ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen zugleich Rezension der Urteile des OVG Bremen vom 11. Dezember 2012, Az. 1A 180/10 und 1A 367/10   Leitsatz 1: Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch ethisch vertretbar im Sinne von § 7 Abs. 3 TierSchG sind die versuchsbedingte Belastung der Tiere und die Bedeutung des Forschungsvorhabens gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung hat, seitdem der Tierschutz im Grundgesetz als Staatsziel verankert ist (Art. 20a GG), eine unmittelbare verfassungsrechtliche Dimension. Leitsatz 2: Die
Rezension zum BGH-Urteil vom 27. Januar 2015, Aktenzeichen VI ZR 467/13   (…) Für die Haftungsbegründung des Tierhalters muss die von dem Tier ausgehende Gefahr nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalls sein. Die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung ist ausreichend.   Aber was heißt dies konkret für den Pferde- bzw. Tierhalter? Grundnorm der sog. deliktischen Haftung im BGB ist § 823, wonach jeder für den Schaden haftet, den er kausal verursacht hat. Kausal bedeutet
Urlaubszeit und Ferienzeit sind Reisezeit, da soll natürlich auch das vierbeinige Familienmitglied nicht fehlen. Das Auto wird also bepackt und am Ende stellt sich die Frage: Wohin mit dem Hund? Einige rechtliche Gesichtspunkte können hierbei helfen: Der Hund wird im Auto wie ein Koffer als Ladung betrachtet. Daraus ergibt sich: Nach § 22 StVO ist die Ladung, ebenso wie die Gerätschaft, die zur Ladungssicherung mitgenommen wird (Transportgurte, Hundeboxen etc.) so zu verstauen, dass sie „selbst